Kommt Ihnen durch Ihren Arbeitgeber eine sogenannte Änderungskündigung zu, erhalten Sie hiermit rechtlich gesehen ein vergleichsweise komplexes Dokument.
Der Arbeitgeber greift auf das Mittel einer Änderungskündigung zurück, wenn er die Arbeitsbedingungen seines Mitarbeiters zwar ändern will, jedoch nicht in der Lage ist, dies mittels einer Versetzung verwirklichen zu können, da ihm der Arbeitsvertrag dieses Recht verwehrt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Versetzung des Arbeitnehmer an eine fern entlegene Betriebstätte erfolgen soll, sich die Art der Tätigkeit maßgeblich verändert oder Gehalt bzw. Arbeitszeit umgestaltet werden soll.
Durch eine Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, indes gleichzeitig eine Fortsetzung dessen offeriert, nur eben mit veränderten Bedingungen.
In aller Regel erfolgt die Abfindungszahlung im Zuge der letzten Gehaltsrechnung des Arbeitnehmers. Sollte es erst nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu einer Einigung bezüglich der Abfindung kommen, so ist die Auszahlung unverzüglich bei Zustandekommen einer Einigung zu leisten. üblicherweise muss der Arbeitgeber dennoch ab der Einigung mit einer Verzögerung bis zur Abfindungszahlung rechnen, die sich bis zur regulären Gehaltszahlung des Monats ziehen kann, da der Arbeitgeber für die Abrechnung und gegebenenfalls auch die Abführung der Einkommenssteuer zu sorgen hat.
erkennt in Kündigungsangelegenheiten grundsätzlich die Möglichkeit des Anfalles der Geschäftsgebühr neben der Prozeßgebühr an.
Landgericht Hamburg, Beschluß vom 19.03.2010 – 332 S 32/09, Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19.02.2009 – 921 C 68/08.
Das Problem:
Der Klüger – ein gekündigter Arbeitnehmer – wurde seitens des Arbeitgebers gekündigt. Im Rahmen der zwischen den Arbeitsvertragsparteien über diese Kündigung geführten Gespräche wurde dem Klüger bereits die Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung signalisiert. Nach Ausspruch der Kündigung beauftragte der Klüger seine Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Hinblick auf die Kündigung, wobei er einen dahingehenden Auftrag erteilte, vorerst außergerichtlich zu sein und erst im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Bemühungen das Klagverfahren vor dem Arbeitsgericht zu beschreiten.
Die außergerichtlichen Einigungsbemühungen verliefen aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen über die Höhe einer evtl. zu zahlenden Abfindung erfolglos, so daß letztendlich das Klagverfahren beschritten und im Rahmen des Klagverfahrens ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde.
Der schadenseinstandsverpflichtete Rechtsschutzversicherer lehnte die Übernahme der durch die außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Kosten mit der seitens der Versicherungswirtschaft beständig angeführten Argumentation ab, daß die Beauftragung zu einer außergerichtlichen Tätigkeit einen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Versicherungsobliegenheiten beinhaltet, da hierdurch vermeidbare – im Falle einer sofortiger Klagerhebung - nicht anfallende zusätzliche Anwaltsgebühren entstehen würden.
Der Klüger erhob vor dem insoweit zuständigen Amtsgericht Hamburg-St. Georg Klage auf Freihaltung der ihm durch die außergerichtliche Beauftragung seiner Rechtsanwälte entstandenen Gebühren und konnte sich hier auch erstinstanzlich durchsetzen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg legte die schadenseinstandsverpflichtete Rechtsschutzversicherung Berufung ein. Aufgrund eines Hinweisbeschlusses des Landgerichtes Hamburg vom 19.03.2010 nahm die schadenseinstandsverpflichtete Rechtsschutzversicherung das eingelegte Rechtsmittel zurück und wurde des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die zugrundeliegende Entscheidung, sowie der bezogene Hinweisbeschluß sind beide lesenswert, da sie über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine deutliche Signalwirkung für ähnlich gelagerte Verfahren entfalten. Dies gilt insbesondere deshalb, da seitens der Versicherungswirtschaft eine nach diesseitigem Dafürhalten als unrichtig empfundene ältere Entscheidung des Landgerichtes Hamburg zur Begründung der Sichtweise der Versicherungswirtschaft herangezogen wird.
Im Einzelnen:
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg führt zum einen aus, daß ein Verstoß gegen Versicherungsobliegenheiten dann nicht vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es zu einer außergerichtlichen Einigung mit der Arbeitgeberseite kommen kann. Die Frage, ob Einigungsmöglichkeiten mit der Arbeitgeberseite besehen, sei im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, wobei der Ermessensspielraum zugunsten des Versicherungsnehmers größer sei. Hierbei sei stets aus der ex-ante-Sicht, d. h. aus der Blickwarte zum Zeitpunkt der Beauftragung zu entscheiden. Ein Verstoß gegen Versicherungsobliegenheiten sei sodann dann nicht gegeben, wenn zumindest eine Einigung zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht gänzlich auszuschließen sei.
Darüber hinaus wird durch die außergerichtliche Beauftragung keine unnötige Erhöhung der Kosten verursacht. Nach den Berechnungen des Amtsgerichtes Hamburg-St. Georg entstehen bei einer außergerichtlichen Einigung unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geringere Gebühren als bei einer gerichtlichen Einigung im Falle eines sofortigen Klagauftrages.
Das Gericht erteilt ferner, der seitens des Rechtsschutzversicherers geäußerten Rechtsauffassung eine klare Absage, daß aufgrund der angeblich zu kurzen 3-wöchigen Klagfrist regelmäßig Anlaß und Notwendigkeit bestünde, einen sofortigen Prozeßauftrag zu erteilen. Der Inhalt und der Umfang von Versicherungsverträgen seien in den Augen des Gerichtes so auszulegen, wie ihn ein durchschnittlich vernünftiger Versicherungsnehmer auffassen müsse. Ein Versicherungsnehmer schlösse üblicherweise einen Versicherungsvertrag ab, um unbelastet von Kosten und Zeiterwägungen seine Interessen bestmöglich durchzusetzen. Da kein Ausschluß einer außergerichtlichen Vertretung durch einen Anwalt in den Versicherungsbedingungen enthalten sei, könne einem Versicherungsnehmer auch nicht zugemutet werden, daß er lediglich aufgrund der 3-wöchigen Frist zur Kündigungsschutzklage gezwungen würde, eine derartige Klage ohne Wahrnehmung vernünftiger Gestaltungsvarianten eine Klage einzureichen. Dem Versicherungsnehmer sei vielmehr die Möglichkeit zuzubilligen unter Berücksichtigung von taktischen Überlegungen zu erwägen, wie er schnellstmöglich und am günstigsten zum Erfolg käme.
Diese seitens des Amtsgerichtes Hamburg-St. Georg aufgestellten Erwägungen wurden seitens des Landgerichtes Hamburg durch letztendlich zur Berufungsrücknahme führenden Hinweisbeschluß in ihrer Gesamtheit bestätigt. Das Landgericht bestätigt zum einen die Annahme des Amtsgerichtes, daß eine Obliegenheitsverletzung dann nicht vorliegt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ dafür spräche, daß eine außergerichtliche Einigung unter Vermeidung einer Kündigungsschutzklage erreicht werden künne. Ferner führt das Landgericht explizit aus, daß die dahingehende Feststellung des Amtsgerichtes, daß bei einer außergerichtlichen Einigung geringere Kosten entstehen, als bei einer gerichtlichen Einigung im Falle eines sofortigen Klagauftrages nicht zu beanstanden ist. Die ebenso stereotype wie unsinnige Darlegung der Rechtsschutzversicherungswirtschaft im Rahmen derartiger Verfahren, demzufolge eine außergerichtliche Beauftragung unnötige Kosten verursachen würde, dürfte damit zumindest innerhalb des Landgerichtsbezirkes Hamburg endgültig erledigt sein.
Der einzige Wehrmutstropfen ist, daß das Gericht offen ließ, ob die seitens der Rechtsschutz-Versicherungswirtschaft zur Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogene Norm des § 17 Abs. 5c ccarb 2002 gemäß § 307 BGB unwirksam sei und sich insoweit einer Befassung mit dem richtungsweisenden Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 22.05.2009 IV ZR 352/07 quasi entzog.
Die dahingehende Formulierung des Gerichtes, daß es „offen bleiben könne“, ob eine auf die Unwirksamkeit der Regelung gegeben sei, deutet zumindest deutlich darauf hin, daß das Landgericht Hamburg der geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes nicht widersetzen und im Zweifelsfalle gegen die Wirksamkeit der Regelung optieren würde.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Granzin,
Sandstrasse
17-23 , 23552
Lübeck
Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung einzuholen, kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen.
Diese Regelung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies nun in einem Fall darauf hin, dass der Arbeitnehmer prinzipiell die erforderliche Klagefrist von drei Wochen einhalten müsse. Diese Frist beginne allerdings nicht zum Zeitpunkt der Kündigung zu laufen. Abgestellt werde vielmehr auf die Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integrationsamts) an den Arbeitnehmer. Sei aber - mangels Anfrage des Arbeitgebers - keine Entscheidung der Behörde über die Kündigung getroffen worden, könne die Klagefrist auch nicht zu laufen beginnen (BAG, 2 AZR 864/06).